§ 100 Oö. GemO 1990 § 100

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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