§ 104 Oö. GemO 1990 § 104

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Gemeinde zum Ersatz vorzuschreiben.

(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme

1.

der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder

2.

der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Gemeinde

dient.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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