(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 82/1996) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 aber keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit aus diesem Grund nicht.
(3) § 67 der Statute der Landeshauptstadt Linz und der Städte Wels und Steyr ist erstmals in der Fassung des Art. II Z 12, Art. III Z 12 und Art. IV Z 12 bei Volksabstimmungen anzuwenden, die nach der Wahl des jeweiligen Gemeinderates im Jahr 1997 durchgeführt werden.
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