(1) Wenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Belehrung erteilen, wenn
1. | der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und | |||||||||
2. | dies notwendig scheint, um die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten. |
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
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