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Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der LandesregierungAufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die LandesregierungAufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der LandesregierungAufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die LandesregierungAufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)