(1) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Fraktionen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 25/2002 [DFB])
(2) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(3) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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