(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 92/2018) |
(1) Art. I Z 1, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 2 und Art. II Z 1, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 3, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. II Z 2, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17, § 2 Abs. 3, 4, 4b und 6, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und § 34 Abs. 2, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.
(5) Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.
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