(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 152/2001) |
1. | Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | § 18b Abs. 1 und § 91a sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden. | |||||||||
3. | Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 6 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltenden Geschäftsordnungen des Gemeinderates für den jeweiligen Prüfungsausschuss anzuwenden. | |||||||||
4. | In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 (Artikel I Z 6) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates eintritt, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. § 18 Abs. 1 und 2 sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden. |
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