§ 102 Oö. GemO 1990 § 102

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt:

1.

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied im Weg der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.

4.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 soll ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

5.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;

2.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde derselben Beschwerdeführerin bzw. desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;

6.

die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;

7.

die anonym eingebracht werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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