(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.
(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.
(3) Der Gemeinderat übt die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
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