§ 76 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 76

PrüfungsordnungAusbildungsverordnung

(1) ArtDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;

Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die jeweilige Verwendung erforderlichen Dienstprüfungen sindeinzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für jede Verwendung durch Verordnungdie Absolvierung der Landesregierung zu regeln (Prüfungsordnung). Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel abzustellenModule 1 und 4;

– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.

(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen,Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von denenAusbildungen und Dienstprüfungen bei der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen istanderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2005

§ 76

PrüfungsordnungAusbildungsverordnung

(1) ArtDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;

Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die jeweilige Verwendung erforderlichen Dienstprüfungen sindeinzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für jede Verwendung durch Verordnungdie Absolvierung der Landesregierung zu regeln (Prüfungsordnung). Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel abzustellenModule 1 und 4;

– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.

(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen,Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von denenAusbildungen und Dienstprüfungen bei der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen istanderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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