§ 75 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 75

Verwendungsänderungen

(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.

(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.

(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.

(4) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung, wenn Modul 2 noch nicht absolviert wurde, binnen 24 Monaten nach Ablegen von Modul 2 zu absolvieren.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 75

Verwendungsänderungen

(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.

(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.

(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.

(4) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung, wenn Modul 2 noch nicht absolviert wurde, binnen 24 Monaten nach Ablegen von Modul 2 zu absolvieren.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Wurde Modul 3 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten