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(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
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(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 79/2024)(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hatsind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigtLGBl.Nr. 2/2011, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.
(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.:90/2013, LGBl.Nr. 90/201379/2024)
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
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(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 79/2024)(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hatsind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigtLGBl.Nr. 2/2011, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.
(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.:90/2013, LGBl.Nr. 90/201379/2024)