§ 56 Oö. GDG 2002 § 56

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 44, 44a bis 44g, 51, 51a bis d, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 76a, 77, 78, 79, 79a und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und derdie Dienstbehörde des (dieder) DisziplinaranwaltBeschuldigten. (-anwältinAnm.: LGBl.Nr. 90/2013).

(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.

(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 44, 44a bis 44g, 51, 51a bis d, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 76a, 77, 78, 79, 79a und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013)

(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der (die) Beschuldigte und derdie Dienstbehörde des (dieder) DisziplinaranwaltBeschuldigten. (-anwältinAnm.: LGBl.Nr. 90/2013).

(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der (die) Verteidiger(in) zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den (die) Beschuldigte(n) mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den (die) Verteidiger(in) ein.

(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten