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SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES
Dienstvergütung für besondere Gefährdung
Dem (Der) exekutivdienstfähigen Beamten (Beamtin)Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. | 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z | |||||||||
2. | 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z | |||||||||
3. | 12,06% des im § 194 Abs. 3 Z |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES
Dienstvergütung für besondere Gefährdung
Dem (Der) exekutivdienstfähigen Beamten (Beamtin)Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. | 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z | |||||||||
2. | 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z | |||||||||
3. | 12,06% des im § 194 Abs. 3 Z |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)