§ 10 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 10

Bewerbung; Vertraulichkeit

(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.

(2) Die Bewerber(innen) sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewer-ber(innen) sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das derEntfallen (dieAnm: LGBl.Nr. 76/2021) vorgemerkte Bewerber(in) miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber(innen) hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 10

Bewerbung; Vertraulichkeit

(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.

(2) Die Bewerber(innen) sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewer-ber(innen) sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das derEntfallen (dieAnm: LGBl.Nr. 76/2021) vorgemerkte Bewerber(in) miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber(innen) hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

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