Wahlvorschlag
(1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.
(2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselrede beim Wahlausschuß eingebracht werden. Erfüllt der Vorgeschlagene die gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu ergänzen.
(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
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