§ 7 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 7

Wahlvorschlag

 

(1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.

 

(2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselrede beim Wahlausschuß eingebracht werden. Erfüllt der Vorgeschlagene die gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu ergänzen.

 

(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)

In Kraft seit 19.12.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. FWWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. FWWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. FWWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. FWWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. FWWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. FWWO
§ 8 Oö. FWWO