§ 4 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Wahlrecht

 

(1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach

-

§ 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 4 die Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 7 die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrbezirkes;

-

§ 1 Abs. 1 Z. 8 die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

 

(2) Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist die Eintragung in das jeweilige Wählerverzeichnis (§ 5).

 

(3) Die Wählbarkeit ist von der Erfüllung der im O.ö. Feuerwehrgesetz für die jeweilige Funktion festgelegten Voraussetzungen abhängig.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. FWWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. FWWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. FWWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. FWWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. FWWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. FWWO
§ 5 Oö. FWWO