Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach
- | § 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 4 die Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 7 die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrbezirkes; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 8 die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrabschnittes. |
(2) Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist die Eintragung in das jeweilige Wählerverzeichnis (§ 5).
(3) Die Wählbarkeit ist von der Erfüllung der im O.ö. Feuerwehrgesetz für die jeweilige Funktion festgelegten Voraussetzungen abhängig.
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