Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuß stellt fest
a) | die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten, | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Gesamtsumme der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen. |
(2) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie einen nicht im Wahlvorschlag aufscheinenden oder keinen Namen enthalten oder wenn nicht zweifelsfrei die Willensäußerung des Wählers erkennbar ist.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, ist unter jenen Bewerbern, die die beiden meisten Stimmanteile erreicht haben, eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Kommt eine Wahl nach § 1 Abs. 1 Z. 1, 5, 6, 7 und 8 aus welchen Gründen auch immer nicht zustande, erfolgt eine provisorische Bestellung dieser Organe nach Maßgabe des Oö. Feuerwehrgesetzes.
(5) Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach seiner Feststellung der Wahlversammlung vom Wahlleiter mündlich mitzuteilen.
(6) Die Wahl wird durch eine vom Gewählten abgegebene Erklärung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(7) Im Fall einer Ablehnung hat der Wahlausschuß einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen. Die Wahl ist zu wiederholen.
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