Wählerverzeichnis
(1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten.
(2) Jedem Wahlberechtigten ist vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung an bis zu dem der Wahl vorhergehenden Werktag Einsicht in das Wählerverzeichnis gestattet. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis öffentlich aufzulegen. Ort und Zeit der Auflage sind in der Wahlausschreibung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind während der Auflagefrist an den Wahlausschuß zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.
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