§ 12 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Kosten

 

Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. FWWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. FWWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. FWWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. FWWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. FWWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Oö. FWWO
§ 13 Oö. FWWO