Wahlausschreibung
(1) Wahlen nach § 1 sind von der Wahlbehörde auszuschreiben. Die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 zum Feuerwehrkommando sind bis zum 30. April eines jeden Wahljahres durchzuführen; die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 8 sind bis zum 31. Jänner des Wahljahres, die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 7 bis zum 31. März und die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai des Wahljahres durchzuführen.
(2) Die Wahlausschreibung ist jedem Wahlberechtigten und jedem nach dem Gesetz zur Teilnahme oder Mitwirkung an der Wahl Berufenen schriftlich zuzustellen. Die Zustellung hat eine Woche vor dem Wahltag zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Die Wahlausschreibung hat Ort, Tag und Stunde der Wahlversammlung (§ 6) und den Gegenstand der Wahl sowie den Ort, an dem das Wählerverzeichnis (§ 5) zur Einsicht aufliegt, zu enthalten.
(4) In der Wahlausschreibung ist ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 dieser Verordnung hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
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