§ 11 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Einsprüche

 

(1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.

(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß § 23 Abs. 2 oder 4 O.ö. Feuerwehrgesetz bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung anfechten; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig.

(3) Über Einsprüche entscheidet, ausgenommen im Fall des Abs. 2, endgültig die Wahlbehörde. Darüber hinausgehende gesetzliche Rechtsmittel gegen die Wahl werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. FWWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. FWWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. FWWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. FWWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. FWWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. FWWO
§ 12 Oö. FWWO