Anwendungsbereich und Wahlbehörden
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl
1. | der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
2. | von vier Mitgliedern der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 34 Abs. 1 Z. 6 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
3. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 7 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
4. | des Mitgliedes der Landes-Feuerwehrleitung aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren (§ 34 Abs. 1 Z. 8 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
5. | des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
6. | des Stellvertreters des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 36 Abs. 3 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
7. | der Bezirks-Feuerwehrkommandanten (§ 39 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz); | |||||||||
8. | der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten (§ 40 Abs. 2 O.ö. Feuerwehrgesetz). |
(2) Wahlbehörde ist für die Wahlen nach
- | Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 die Landes-Feuerwehrleitung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 5 und 6 die Landesregierung; | |||||||||
- | Abs. 1 Z. 7 und 8 die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. |
Wahlausschreibung
(1) Wahlen nach § 1 sind von der Wahlbehörde auszuschreiben. Die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 zum Feuerwehrkommando sind bis zum 30. April eines jeden Wahljahres durchzuführen; die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 8 sind bis zum 31. Jänner des Wahljahres, die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 7 bis zum 31. März und die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai des Wahljahres durchzuführen.
(2) Die Wahlausschreibung ist jedem Wahlberechtigten und jedem nach dem Gesetz zur Teilnahme oder Mitwirkung an der Wahl Berufenen schriftlich zuzustellen. Die Zustellung hat eine Woche vor dem Wahltag zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Die Wahlausschreibung hat Ort, Tag und Stunde der Wahlversammlung (§ 6) und den Gegenstand der Wahl sowie den Ort, an dem das Wählerverzeichnis (§ 5) zur Einsicht aufliegt, zu enthalten.
(4) In der Wahlausschreibung ist ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 dieser Verordnung hinzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
Wahlausschuß
(1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer.
(3) Wahlleiter ist bei der Wahl nach
- | § 1 Abs. 1 Z. 1 der Bürgermeister der Standortgemeinde oder sein Beauftragter; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 5 und 6 das für Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Mitglied der Landesregierung oder sein Beauftragter; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder sein Beauftragter. |
(4) Die Beisitzer sind zu entnehmen bei der Wahl nach
- | § 1 Abs. 1 Z. 1 aus den Reihen der aktiven und von der Feuerwehr namhaft gemachten Mitgliedern jener Feuerwehr, deren Organe gewählt werden; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 aus den Reihen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 3 aus dem Personalstand der Berufsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 4 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 aus den Reihen der Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes bzw. Feuerwehrabschnittes. |
(5) Der Wahlausschuß bzw. der Wahlleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Geschäfte zu besorgen. Der Wahlausschuß entscheidet über Fragen der Wahl mit Stimmenmehrheit. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens dem Wahlleiter und drei Beisitzern erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Im übrigen obliegt die Durchführung der Wahl dem Wahlleiter.
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach
- | § 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 4 die Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 7 die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrbezirkes; | |||||||||
- | § 1 Abs. 1 Z. 8 die Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Feuerwehrabschnittes. |
(2) Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist die Eintragung in das jeweilige Wählerverzeichnis (§ 5).
(3) Die Wählbarkeit ist von der Erfüllung der im O.ö. Feuerwehrgesetz für die jeweilige Funktion festgelegten Voraussetzungen abhängig.
Wählerverzeichnis
(1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten.
(2) Jedem Wahlberechtigten ist vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung an bis zu dem der Wahl vorhergehenden Werktag Einsicht in das Wählerverzeichnis gestattet. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis öffentlich aufzulegen. Ort und Zeit der Auflage sind in der Wahlausschreibung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind während der Auflagefrist an den Wahlausschuß zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.
Wahlversammlung
(1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist nach Ablauf einer halben Stunde die Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlussfähig. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Bei Wahlen für das Feuerwehrkommando sind die Gemeinden des Pflichtbereiches nachweislich zum Wahlakt einzuladen.
Wahlvorschlag
(1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann.
(2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselrede beim Wahlausschuß eingebracht werden. Erfüllt der Vorgeschlagene die gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu ergänzen.
(3) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge, getrennt für jedes zu wählende Organ, bekannt. Nach Bekanntgabe des Wahlvorschlages ist in Abwesenheit der Vorgeschlagenen die Wechselrede durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
Wahlakt
(1) Die Wahl hat, getrennt für jedes zu wählende Organ, geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Hiefür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als 7 x 5 cm sind, zu übergeben.
(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein; in diesem Fall hat der Wahlberechtigte einen Namen aus dem Wahlvorschlag im Stimmzettel einzutragen.
(3) Die Stimmzettel können auch Namen aus dem Wahlvorschlag enthalten; in diesem Fall ist sicherzustellen, daß durch eine entsprechende grafische Gestaltung der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(5) Die Stimmzettel sind vom Wahlausschuß einzusammeln und dem Wahlleiter zu übergeben.
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuß stellt fest
a) | die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten, | |||||||||
b) | die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, | |||||||||
c) | die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Gesamtsumme der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen. |
(2) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie einen nicht im Wahlvorschlag aufscheinenden oder keinen Namen enthalten oder wenn nicht zweifelsfrei die Willensäußerung des Wählers erkennbar ist.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, ist unter jenen Bewerbern, die die beiden meisten Stimmanteile erreicht haben, eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Kommt eine Wahl nach § 1 Abs. 1 Z. 1, 5, 6, 7 und 8 aus welchen Gründen auch immer nicht zustande, erfolgt eine provisorische Bestellung dieser Organe nach Maßgabe des Oö. Feuerwehrgesetzes.
(5) Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach seiner Feststellung der Wahlversammlung vom Wahlleiter mündlich mitzuteilen.
(6) Die Wahl wird durch eine vom Gewählten abgegebene Erklärung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(7) Im Fall einer Ablehnung hat der Wahlausschuß einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen. Die Wahl ist zu wiederholen.
Niederschrift
(1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:
a) | die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl, | |||||||||
b) | den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters), | |||||||||
c) | die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, | |||||||||
d) | die Wahlvorschläge, | |||||||||
e) | das zahlenmäßige Wahlergebnis. |
(2) Der Niederschrift ist das Wählerverzeichnis anzuschließen. Sie ist vom Wahlausschuß zu fertigen und verbleibt bei der zuständigen Wahlbehörde.
(3) Die zuständige Wahlbehörde hat das Wahlergebnis dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten und dem Landes-Feuerwehrkommandanten in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Einsprüche
(1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.
(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß § 23 Abs. 2 oder 4 O.ö. Feuerwehrgesetz bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung anfechten; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig.
(3) Über Einsprüche entscheidet, ausgenommen im Fall des Abs. 2, endgültig die Wahlbehörde. Darüber hinausgehende gesetzliche Rechtsmittel gegen die Wahl werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Kosten
Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 32/1953, außer Kraft.
(2) Wahljahr für die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 ist erstmals das Jahr 1998. Wahljahr für die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 8 ist erstmals das Jahr 1999.
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Land Oberösterreich (Oö. Feuerwehrwahlordnung)
StF: LGBl. Nr. 43/1997
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 Abs. 7, 36 Abs. 5 und 39 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes 1996, LGBl. Nr. 111, wird verordnet: