Wahlversammlung
(1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist nach Ablauf einer halben Stunde die Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten beschlussfähig. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)
(3) Bei Wahlen für das Feuerwehrkommando sind die Gemeinden des Pflichtbereiches nachweislich zum Wahlakt einzuladen.
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