Niederschrift
(1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:
a) | die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl, | |||||||||
b) | den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters), | |||||||||
c) | die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, | |||||||||
d) | die Wahlvorschläge, | |||||||||
e) | das zahlenmäßige Wahlergebnis. |
(2) Der Niederschrift ist das Wählerverzeichnis anzuschließen. Sie ist vom Wahlausschuß zu fertigen und verbleibt bei der zuständigen Wahlbehörde.
(3) Die zuständige Wahlbehörde hat das Wahlergebnis dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten und dem Landes-Feuerwehrkommandanten in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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