§ 45c Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt.
  2. (2)Absatz 2Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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