§ 47 Oö. FWG 2015 § 47

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 22 - durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.

(2) Disziplinarstrafen sind:

1.

der mündliche Verweis;

2.

der schriftliche Verweis;

3.

der Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen oder Wettbewerben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands.

(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:

1.

wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts beschränken, die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant;

2.

wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrbezirks beschränken, die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Bezirks-Feuerwehrkommandant;

3.

im Übrigen die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen ihres bzw. seines jeweiligen ihr bzw. ihm auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Wirkungsbereichs.

(4) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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