(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht umfasst:
1. | die Prüfung, ob die Tätigkeit den Vorschriften entspricht, ob die Finanz- und Vermögensgebarung vorschriftsmäßig, rechnungsmäßig richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist; | |||||||||
2. | die Einsichtnahme in alle Unterlagen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Einholung aller diesbezüglichen Auskünfte und Informationen; | |||||||||
3. | die Anordnung der Behebung von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche oder gegen auf Grund von Gesetzen erlassene sonstige Vorschriften; | |||||||||
4. | die Entlassung der verantwortlichen Organe bzw. einzelnen Mitglieder der Kollegialorgane mit Bescheid, wenn sie die gerügten Mängel trotz Aufforderung binnen einer angemessen vorzuschreibenden Frist innerhalb ihres Wirkungskreises nicht beheben; in diesem Fall werden die dadurch freiwerdenden Stellen von der Landesregierung provisorisch bis zur ordnungsgemäßen endgültigen Bestellung neuer Organe besetzt. |
(2) Die Organe und Hilfsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 alle geforderten Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren.
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