§ 50 Oö. FWG 2015 § 50

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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