§ 50c Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ist die Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen und sonstigen Gremien, die auf Grund dieses Gesetzes in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, insbesondere im Krisen- und Katastrophenfall, nicht möglich und kommt auch eine Abhaltung im Umlaufweg oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz nicht in Betracht oder ist dies für dieses Kollegialorgan nicht vorgesehen, so entfällt die Verpflichtung. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Sitzung unverzüglich nachzuholen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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