§ 51 Oö. FWG 2015 § 51

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),

2.

ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),

3.

die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2024
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