§ 51 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdas Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (Paragraph 7, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (Paragraph 7, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach Paragraph 11, oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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