(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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