§ 46 Oö. FWG 2015 § 46

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

1.

die innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen;

2.

die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat;

3.

die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen;

4.

das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit.

(2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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