§ 50d Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörden nach § 3 Abs. 2, die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.Die Behörden nach Paragraph 3, Absatz 2,, die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Mitgliederverwaltung sind die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die aktuelle oder potentielle Mitglieder einer Feuerwehr oder eines Organs bzw. einer sonstigen Einrichtung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind, gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname(n);
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Titel und akademische Grade;
    5. 5.Ziffer 5Lichtbild oder Bilddateien;
    6. 6.Ziffer 6Name und Adresse des gesetzlichen Vertreters;
    7. 7.Ziffer 7Sozialversicherungsnummer;
    8. 8.Ziffer 8Adresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
    9. 9.Ziffer 9Bankdaten;
    10. 10.Ziffer 10Lenkberechtigungen;
    11. 11.Ziffer 11Gesundheitsdaten, sofern diese zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Feuerwehrdienst erforderlich sind;
    12. 12.Ziffer 12Daten über Ausbildung, Beruf- und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
    13. 13.Ziffer 13feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Dienstzeit, Entlassung, Dienstgrad, Funktion, Ausbildung, Prüfungen, besondere Berechtigungen und Auszeichnungen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermächtigungen nach Abs. 1 und 2 umfassen unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigungen nach Absatz eins und 2 umfassen unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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