§ 45a Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Paragraph 45 a, <, b, r, /, >, B, e, z, i, r, k, s, -, F, e, u, e, r, w, e, h, r, k, o, m, m, a, n, d, a, n, t, i, n, n, e, n, - und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz

Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß § 37 Abs. 1 Z 8. Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)

In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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