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(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig
1. | Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt, | |||||||||
2. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder | |||||||||
3. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen | ||||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig
1. | Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt, | |||||||||
2. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder | |||||||||
3. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen | ||||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.