§ 38 Oö. ERG

Oö. Einforstungsrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig

1.

Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,

2.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder

3.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2013

(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig

1.

Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Einforstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt,

2.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die der Durchführung eines einforstungsrechtlichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, oder

3.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten