§ 3 Oö. ChG § 3

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zur Erreichung des Ziels nach § 1 Abs. 1 kommen folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht:

1.

Hauptleistungen,

2.

Entfallen

3.

ergänzende Leistungen.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Die Leistungen nach diesem Landesgesetz umfassen auch persönliche Beratung und Information, erforderlichenfalls auch für nahe Angehörige des Menschen mit Beeinträchtigungen und für sonstige Personen in seinem unmittelbaren sozialen Umfeld.

(3) Bei der Auswahl von Leistungen nach diesem Landesgesetz ist den Beeinträchtigungen des Menschen sowie seinen persönlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen und sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld sowie die Möglichkeit zu dessen Unterstützung zu berücksichtigen. Die Leistungen können befristet gewährt werden.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen nach diesem Landesgesetz ist auf die Wünsche des Menschen mit Beeinträchtigungen Bedacht zu nehmen, soweit diese keine wirtschaftlich unvertretbaren Mehrkosten verursachen. Die Leistungen nach diesem Landesgesetz sind vorrangig durch mobile Maßnahmen oder in kleineren Einrichtungen zu erbringen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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