(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die
1a. | Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder | |||||||||
b. | Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder | |||||||||
c. | über einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, oder | |||||||||
d. | Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte sind, | |||||||||
2. | vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben oder sich dauernd in Oberösterreich aufhalten und | |||||||||
3. | nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 10/2015, 82/2020) |
(2) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt zwei Monaten während eines Kalenderjahrs gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthalts nach Abs. 1 Z 2.
(3) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts eines Menschen mit Beeinträchtigungen in ein anderes Land werden Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe bestehender staatsrechtlicher Vereinbarungen oder Verträge unter der Voraussetzung erbracht, dass diese Verlegung durch Maßnahmen zur Erreichung des Ziels dieses Landesgesetzes bedingt ist.
(4) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen, dem die Maßnahme der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein anderes Land, wird diese Maßnahme nur dann für weitere höchstens sechs Monate geleistet, wenn danach das andere Land gleichartige Leistungen erbringt.
(5) Verlegt ein Mensch mit Beeinträchtigungen seinen Hauptwohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Landesgesetz nach Oberösterreich, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Leistungen, soweit nicht mit dem entsprechenden Herkunftsland in staatsrechtlichen Vereinbarungen oder Verträgen anderes vereinbart ist.
(6) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 können nachgesehen werden, wenn die Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Eine soziale Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Beeinträchtigungen oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre.
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