(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnitts die Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der Dienststelle durch Verordnung näher zu regeln.
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die Bestimmungen über die Ausgestaltung von Amtsgebäuden und Arbeitsräumen; | |||||||||
2. | die Bestimmungen über die Ausgestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen bzw. Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen. |
(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die Aufstellung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
2. | die Benützung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
3. | gefährliche Arbeitsmittel; | |||||||||
4. | die Prüfung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
5. | die Wartung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
6. | die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsmitteln; | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
8. | Maßnahmen bei erhöhter Exposition; | |||||||||
9. | die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
10. | Grenzwerte; | |||||||||
11. | die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; | |||||||||
12. | Regelungen bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe; | |||||||||
13. | Regelungen bei der Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe; | |||||||||
14. | das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. |
(4) Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie Untersuchungen der Hörfähigkeit erforderlich machen, und die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind und die Zeitabstände zwischen diesen Untersuchungen (§ 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2); | |||||||||
2. | die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind (§ 30). |
(5) Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
1. | jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, durch welche Zeugnisse dieser Nachweis erbracht werden kann sowie das Verzeichnis über jene Bediensteten, die solche Tätigkeiten ausführen und welche Nachweise sie erbracht haben (§ 33 Abs. 4); | |||||||||
2. | die Handhabung von Lasten sowie die diesbezüglichen Grenzwerte, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen; | |||||||||
3. | die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs. 4; | |||||||||
4. | sonstige physikalische Einwirkungen sowie die diesbezüglichen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, und auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen; | |||||||||
5. | persönliche Schutzausrüstungen und deren Auswahl, die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benützung von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
6. | die Anforderungen an und die Eigenschaften der Bildschirmgeräte und Bildschirmarbeitsplätze. |
(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(7) Vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes im Anwendungsbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände hat die Landesregierung den Oö. Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.
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