§ 22 Oö. BRG 1998 § 22

Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.

den Verfügungen der AgrarbehördeBescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben;

3.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.

den Verfügungen der AgrarbehördeBescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;

2.

die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben;

3.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

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