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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. | den | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. | |||||||||
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. | den | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. | |||||||||
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.