§ 29 Oö. BBRG

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 29

Ergebnis

 

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

 

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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