Akten und Übermittlung
(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:
1. | die Stimmlisten; | |||||||||
2. | die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden; | |||||||||
3. | die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel; | |||||||||
4. | die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel (Anm: Richtig: lautenden Stimmzetteln) in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
5. | die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
6. | die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
7. | die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden gemäß § 27. |
(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 28 Oö. BBRG