(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
1. | wer entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 4 Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, | |||||||||
2. | wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Werbung betreibt, sich an Ansammlungen beteiligt oder - ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung - Waffen trägt (§ 20), | |||||||||
3. | wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt (§ 20), | |||||||||
4. | wer amtliche Stimmzettel, die für eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung bestimmt sind, vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten kennzeichnet (§ 21 Abs. 5), | |||||||||
5. | wer entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 2 auf Stimmkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
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