Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die
1. | einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49a Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder | |||||||||
2. | einer von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49b Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung | |||||||||
entspricht, sofern keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 RL 2005/36/EG oder Art. 49b Abs. 5 RL 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde. |
0 Kommentare zu § 8 Oö. BAG