§ 8 Oö. BAG § 8

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die

1.

einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49a Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder

2.

einer von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49b Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung

entspricht, sofern keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 RL 2005/36/EG oder Art. 49b Abs. 5 RL 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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