§ 4 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

§ 4. Die LandeshauptmännerLandeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

1. „Nordostösterreich” im Gebietsanteil

a) Wien ............................ 1

b) Niederösterreich ................ 4

c) Burgenland ...................... 1

2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im

Gebietsanteil

Steiermark ......................... bis 31. Dezember 2005 9,

ab 1. Jänner 2006 8

3. „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteil

a) Oberösterreich .................. 6

b) Salzburg ........................ 2

4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern”

im Gebietsanteil Steiermark ........ 1

5. „Nordtirol” ...................... 4

6. „Vorarlberg” ..................... 1

7. „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteil Kärnten ........ 8

8. „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteil Steiermark . 1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

1

b)

Niederösterreich

4

c)

Burgenland

1

2.

„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland

1

b)

Steiermark

5

3.

„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“

0

5.

„Nordtirol“

3

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

4

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark

1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

§ 4. Die LandeshauptmännerLandeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

1. „Nordostösterreich” im Gebietsanteil

a) Wien ............................ 1

b) Niederösterreich ................ 4

c) Burgenland ...................... 1

2. Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland im

Gebietsanteil

Steiermark ......................... bis 31. Dezember 2005 9,

ab 1. Jänner 2006 8

3. „Oberösterreich und Nördliches Salzburg” im Gebietsanteil

a) Oberösterreich .................. 6

b) Salzburg ........................ 2

4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern”

im Gebietsanteil Steiermark ........ 1

5. „Nordtirol” ...................... 4

6. „Vorarlberg” ..................... 1

7. „Kärnten und Osttirol” im Gebietsanteil Kärnten ........ 8

8. „Lungau und oberes Murtal” im Gebietsanteil Steiermark . 1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

1.

„Nordostösterreich“ im Gebietsanteil

a)

Wien

1

b)

Niederösterreich

4

c)

Burgenland

1

2.

„Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

a)

Burgenland

1

b)

Steiermark

5

3.

„Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil

a)

Oberösterreich

4

b)

Salzburg

2

4.

„Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“

0

5.

„Nordtirol“

3

6.

„Vorarlberg“

1

7.

„Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten

4

8.

„Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark

1

Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben.

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