§ 10 OGHG

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 10. (1) Zur BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitgliederder Präsident den Vorsitz. Der Vorsitzende bestelltEr bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die BestimmungenSitzungen der §§ 10 bis 14 der JurisdiktionsnormVollversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibtnicht öffentlich.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

§ 10. (1) Zur BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitgliederder Präsident den Vorsitz. Der Vorsitzende bestelltEr bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die BestimmungenSitzungen der §§ 10 bis 14 der JurisdiktionsnormVollversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibtnicht öffentlich.

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