§ 10 OGHG

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.
  2. (2)Absatz 2In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende bestellt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  4. (2)Absatz 2In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. (3)Absatz 3Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsZur BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.
  2. (2)Absatz 2In der Vollversammlung führt das rangälteste ihrer Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende bestellt einen oder mehrere Berichterstatter. Sie haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.Die Vollversammlung beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 14 der Jurisdiktionsnorm sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die rangälteren Berichterstatter vor den rangjüngeren stimmen und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  4. (2)Absatz 2In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. (3)Absatz 3Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

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