§ 58 ÖSG 2012

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 43§ 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

5. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021)

6.

im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 43§ 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

5. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021)

6.

im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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