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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021) | ||||||||||
6. | im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021) | ||||||||||
6. | im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. |