(1) Ausfertigungen müssen mit der Urschrift wortgetreu übereinstimmen und wohl leserlich, ohne leere Zwischenräume und in den wesentlichen Theilen ohne Abkürzung geschrieben sein. Es darf darin nichts ausgestrichen oder radirt, eingeschaltet oder überschrieben sein; doch dürfen die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze, ohne sie als solche anzuführen, unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Contextes gehören.
(2) Dem Contexte des Actes sind auch die Abschriften der Vollmachten und der übrigen Beilagen des Actes dergestalt einzuschalten oder anzufügen, daß es zweifellos ist, daß die allgemeine Beglaubigungsclausel auch diese Beilagen mit in sich begreife; doch ist derselben in der Beglaubigungsclausel Erwähnung zu thun.
(3) Soferne es sich nicht um die Ausfertigung eines Notariatsactes handelt, welchem die Executionsfähigkeit zukommt (§. 3), können die Beilagen über Verlangen der Parteien in der Ausfertigung übergangen werden. Das Verlangen der Partei muß in der Beglaubigungsclausel ausdrücklich angeführt werden.
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