§ 90a NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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