Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsNotare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (Paragraph 76, Absatz eins, Litera a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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