Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsNach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen der gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2)Absatz 2Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (Paragraph 99,) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.
(3)Absatz 3Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß § 94 Abs. 1 vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.
(4)Absatz 4Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der §§ 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der Paragraphen 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
5.Ziffer 5die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.
(5)Absatz 5Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 4 getroffenen Ermittlungen und die gemäß § 90 Abs. 2 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 90 Abs. 4 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Absatz 4, getroffenen Ermittlungen und die gemäß Paragraph 90, Absatz 2, übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 90, Absatz 4, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(6)Absatz 6Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 90, Absatz 5, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Absatz eins, getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 95, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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